Straftat und Tätlichkeit
Dies verkennt auch die Hamburger Staatsanwaltschaft wenn sie jetzt gegen Guerrero wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Dabei hält sie die Frage, ob es sich bei der Plastikflasche um eine "Waffe" handelt für entscheidungserheblich. In der Realität ist aber entscheidend, ob Guerreros Wurf nicht gerechtfertigt ist, weil es sich um eine Notwehrhandlung handelte. Wenn man der BILD, die in solchen Situationen ja leider leider die einzige Nachrichtenquelle ist, glauben darf, hat der Zuschauer Guerrero als "schwule Sau" beschimpft und "geh doch zurück nach Peru" gerufen. Dies ist als Beleidigung eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Und da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, musste Guerrero als Beleidigungsopfer auch nicht untätig flüchten, sondern durfte dem Fan "das Maul stopfen" und damit der Beleidigung ein Ende setzen.
Für die sportrechtliche Bewertung spielen diese Überlegungen allerdings keine Rolle. Dies hat Anton Nachreiner, Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses auf den Punkt gebracht: "Auch wenn Guerrero von einem Zuschauer provoziert worden sein sollte, gilt für ihn das, was auch auf dem Platz gilt: Ein Sportler kennt keine Rache. Wer sich nicht daran hält, wird bestraft". Insofern ist das Verhalten von Guerrero nicht zu akzeptieren und muss sanktioniert werden.
Um auch den beleidigenden Zuschauer zur Rechenschaft ziehen zu können, fehlt es allerdings an einem Strafantrag von Paolo Guerrero. Dieser ist auch nicht zu erwarten. Schade eigentlich, denn es wäre sicherlich sinnvoll, in diesen Tagen daran zu erinnern, dass nicht nur das Werfen von Getränkebehältnissen, sondern auch Beleidigungen im Stadion nichts zu suchen haben.
treffende Analyse, danke! Aber ist es dafür, ob Guerrero dem Typen wirklich physisch das "Maul stopfen" darf oder nicht, entscheidend, ob die Beleidigung noch andauert oder schon vorbei ist? Oder muss er nur annehmen, dass der Fan weiter gepöbelt hätte, wenn er ihm nicht die Flasche an den Kopf geworfen hätte?
Leserbrief von Ulf Schräder | 07:30
Ich würde auch bezweifeln, ob Notwehr vorliegt, zumindest kann man es nicht so einfach annehmen wie der Schreiber hier. Auch die Begründung "Da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen bruach" ist fehl am Platze. Man müsste man den Fall genauer kennen.
Wenn klar ist, dass er weiter pöblen wollte (z.B. er den Mund schön öffnet...) könnte man sich so etwas vorstellen, dann stünde es unmittelbar zuvor.
Eher erinnert das doch an eine latente Gefahr, die dann nur nach Notstand zu rechtfertigen wäre, was hier nicht möglich wäre.
Dass die Flasche ne Waffe ist, wird die Staatsanwaltschaft sicher nicht ernsthaft prüfen, vielleicht ob es ein anderes gefährliches Werkzeug.
Leserbrief von Gladbacher | 17:26
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