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Stadionverbot vor Gericht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30.10.2009 das bundesweite Stadionverbot, das der MSV Duisburg gegen einen Anhänger des FC Bayern München verhängt hatte, bestätigt. Dieses Urteil hat in der Fanszene erwartungsgemäß wenig Zustimmung gefunden, während die Vereine sich in ihrem Handeln bestätigt fühlen.

Was war geschehen? Nach einem Spiel des FC Bayern in der MSV-Arena kam es zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppen, in dessen Folge gegen einen Bayern-Mitglied und -Dauerkarteninhaber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dieses Verfahren wurde wegen geringer Schuld eingestellt. Das zuvor vom MSV ausgesprochene bundesweite Stadionverbot von gut 2 Jahren wurde nach Überprüfung durch den MSV dennoch aufrechterhalten.

Wenn man nun allenthalben liest, dass Stadionverbote auf Verdacht erlassen werden können, ist dies zumindest irreführend. Auf den Verdacht einer begangenen Straftat kommt es nämlich überhaupt nicht an. Der BGH hat erwartungsgemäß entschieden, dass der MSV Duisburg als Hausrechtsinhaber selbst entscheiden kann, welcher Zuschauer das Stadion betreten dürfe und wer nicht. Er dürfe allerdings keine Personen willkürlich ausschließen. Stadionverbote seien aber dann berechtigt, um „potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können.“ Stadionverbote dürfen also nicht auf Verdacht, sondern allenfalls aus Befürchtung erlassen werden. Wenn der Betroffene trotz des Verdachts einer begangenen Straftat die Befürchtung zukünftiger Störungen ausschließen kann, ist auch kein Raum für ein Stadionverbot.

Es wird oftmals übersehen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und das Stadionverbot zwei vollkommen unterschiedliche Zwecke verfolgen. In einem Ermittlungsverfahren soll ein Straftäter eine angemessene Strafe für seine Verfehlungen erhalten. Das Stadionverbot soll, wie gesagt, die Sicherheit zukünftiger Veranstaltungen gewährleisten. Damit ist es nur logisch, dass die Vereine nicht an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage oder Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld gebunden sein können. Andererseits liegt es nahe, dass die Vereine auf bereits gewonnene Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft nicht verzichten wollen und müssen. Diese Erkenntnisse sind oftmals die einzige Chance, einzelne Störer im Vorfeld zu identifizieren.

Überrascht hat beim Urteil des BGH aber, dass der „inhaltliche Umfang (bundesweit)“ nicht beanstandet wurde. Schließlich hat der MSV Duisburg eine Entscheidung getroffen, die es dem Betroffenen verbietet, sämtliche Bundesligastadien der Republik zu betreten. Dies verwundert, da der MSV das Hausrecht ja nur für sein eigenes Stadion ausüben kann.

Obwohl der BGH als letzte Instanz entschieden hat, ist die Schlacht für den betroffenen Fan noch nicht geschlagen. Nicht weil seine Anwälte ankündigen ließen, zum Bundesverfassungsgericht zu gehen. Dies ist von vornherein zum Scheitern verurteilt, da sich das BVerfG nur mit spezifischem Verfassungsrecht, insbesondere den Grundrechten als Abwehrrechten des Bürgers gegen den Staat beschäftigt. Zu entscheiden ist vielmehr der Streit mit dem FC Bayern, der den Fan aus dem Verein ausgeschlossen und seine Dauerkarte gesperrt hat. Hier gelten sicherlich ganz andere Maßstäbe, über die der BGH aber nicht entscheiden musste. Somit bleibt die Chance, die Hinspielniederlage gegen den MSV im Rückspiel gegen den FC Bayern zu drehen.